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Bürgergemeinschaft in
der Gemeinde Ried Satzung §
1 Name, Sitz (1)
Der Verein führt den Namen Bürgergemeinschaft
in der Gemeinde Ried. (2)
Der Verein hat seinen Sitz in Ried bei Mering. §
2 Zweck (1)
Der Verein ist ein Zusammenschluß von Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde
Ried, die sich dem Wohle der Gemeinde Ried und ihrer Umgebung in besonderer
Weise verpflichtet fühlen. (2)
Die Aufgabe des Vereins besteht darin, den Bürgern der Gemeinde Ried eine
Organisation zu bieten, die es ermöglicht, alle kommunalen Angelegenheiten in
parteipolitischer, religiöser und kultureller Freiheit und Unabhängigkeit zu
vertreten und mitzubestimmen. (3)
Zur Verwirklichung der aktiven politischen Arbeit sind bei allen Wahlen auf
Gemeindeebene geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten zu benennen und zu fördern,
die die Gewähr bieten, daß sie ihrem Gewissen und den Grundsätzen des Vereins
verpflichtet, sachgerecht zum Wohle der Gemeinde Ried und ihrer Bürger
entscheiden. §
3 Gemeinnützigkeit (1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte
Zwecke der Abgabenordnung. (2)
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. (3)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. §
4 Geschäftsjahr Das
Geschäftsjahr läuft vom 1. Mai bis zum 30. April des Folgejahres. §
5 Mitgliedschaft (1)
Mitglied kann jeder in der Gemeinde Ried mit Hauptwohnsitz lebende Bürger
werden. Er muß die Grundsätze des Vereins anerkennen und diese Bestrebungen im
Rahmen seiner Möglichkeiten fördern. (2)
Ein Mitglied des Vereines kann nicht zugleich Mitglied einer Partei oder Wählergemeinschaft
sein, die in der Gemeinde Ried eine örtliche Organisation hat. (3)
Die Mitgliedschaft im Verein muß schriftlich beantragt werden. Sie wird
erworben durch eine schriftliche Bestätigung des Vorstands. (4)
Der Vorstand kann eine Mitgliedschaft ohne Angabe von Gründen ablehnen. §
6 Stimmberechtigung (1)
Bürger der Gemeinde Ried, die nicht Mitglied einer anderen Partei oder Wählergemeinschaft
mit einer örtlichen Organisation in der Gemeinde Ried sind, können auch ohne
Mitgliedschaft durch den Vorstand ein Stimmrecht auf Widerruf bei
Angelegenheiten, die nicht den Mitgliedern des Vereines vorbehalten sind,
erlangen. (2)
Das aktive und passive Wahlrecht für Vereinsämter bleibt den Mitgliedern
vorbehalten, ebenso die Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern. §
7 Beendigung der Mitgliedschaft (1)
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Verlust des Wahlrechtes oder
Ausschluß. (2)
Jedes Mitglied ist zum sofortigen Austritt aus dem Verein durch schriftliche
Erklärung an den Vorstand berechtigt. (3)
Der Ausschluß aus dem Verein ist nur möglich aufgrund einer Entscheidung des
Vorstandes. Aus dem Verein muß ausgeschlossen werden: n
wer gegen
die Grundsätze des Vereines handelt oder spricht; n
wer das
Ansehen des Vereines durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit schädigt; n
wer
unerlaubt eine Kasse führt; n
wer sein
Amt als Funktionär oder ein öffentliches Amt zum eigenen Vorteil bzw. zum
Vorteil ihm nahestehender Personen mißbraucht; n
wer einer
Partei oder Wählergemeinschaft, die in der Gemeinde Ried eine örtliche
Organisation hat, beitritt; n
wem
ehrenrühriges Verhalten durch ein öffentliches Gericht nachgewiesen wird. (4)
Vor einer Ausschlußentscheidung ist das betroffene Mitglied schriftlich oder mündlich
zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen
und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang schriftlich Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen, die über den
Ausschluß endgültig entscheidet. §
8 Entzug der Stimmberechtigung (1)
Die Stimmberechtigung kann durch den Vorstand entzogen werden, wenn ein
wichtiger Grund vorliegt. (2)
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Person im Sinne des
§ 6 Abs. 1 n
gegen die
Grundsätze des Vereines handelt oder spricht; n
das
Ansehen des Vereines durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit schädigt; n
sein Amt
als Funktionär oder ein öffentliches Amt zum eigenen Vorteil bzw. zum Vorteil
ihm nahestehender Personen mißbraucht; n
einer
Person ehrenrühriges Verhalten durch ein öffentliches Gericht nachgewiesen
wird. §
9 Organe Die
Organe des Vereines sind n
der
Vorstand; n
die
Kassenprüfer; n
die
Mitgliederversammlung. §
10 Der Vorstand (1)
Der Vorstand setzt sich zusammen aus n
dem
Vorsitzenden; n
dem stellvertretenden Vorsitzenden; n
dem
Kassier; n
dem
Schriftführer. Mitglieder
des Gemeinderates und des Kreistages, die dem Verein angehören, sind automatisch
Vorstandsmitglieder. (2)
Der Vorstand leitet die laufenden Geschäfte des Vereines und führt die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung aus. (3)
Zur Bearbeitung weitreichender Aufgaben der Vereinsarbeit kann der Vorstand
Arbeitsgruppen und Beauftragte berufen. (4)
Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung nach außen sind der
Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassier berechtigt, auch
jeder für sich allein. (5)
Zugangsberechtigt zum Girokonto des Vereins sind der Kassier und der
Vorsitzende. (6)
Der Vorsitzende wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen oder Ergänzungen
der Satzung, die durch Einwendungen des Finanzamtes zur Anerkennung als gemeinnütziger
Verein erforderlich werden, in eigener Zuständigkeit gegenüber dem Finanzamt
vorzunehmen, um die Anerkennung herbeizuführen. §
11 Die Kassenprüfer (1)
Die beiden Kassenprüfer prüfen im Vorfeld der Jahreshauptversammlung die
Kassenführung während des abgelaufenen Geschäftsjahres und erstatten hierüber
in der Jahreshauptversammlung Bericht. (2)
Die Kassenprüfer können nicht zugleich Mitglied des Vorstandes sein. §
12 Die Mitgliederversammlung (1)
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: n
Festsetzung
der Höhe des Mitgliedsbeiträge; n
Entgegennahme
des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung; n
Wahl des
Vorstandes und der Kassenprüfer; n
Beschlüsse
über Satzungsänderung und Vereinsauflösung; n
Beschlüsse
zum gemeindepolitischen Programm des Vereines kann sie sich vorbehalten. (2)
Die Jahreshauptversammlung findet innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des
Geschäftsjahres statt. §
13 Beiträge Die
Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und werden jeweils am 1. Mai eines
Jahres im voraus fällig. §
14 Spenden Wer
für den Verein Geld in Empfang nimmt, hat das unverzüglich dem Kassier
anzuzeigen und den Betrag abzuliefern. §
15 Einladungen zu Sitzungen der Organe (1)
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind vom Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer
Ladungsfrist von einer Woche durch persönliche Einladung in schriftlicher Form
einzuberufen. (2)
Aus Einladungen zu Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen müssen
hervorgehen: n
Ort und
Zeit der Sitzung bzw. Versammlung; n
auf der
Tagesordnung alle Angelegenheiten, die einer Entscheidung der Mitglieder des
Organes bedürfen, wozu insbesondere Wahlen, Satzungsänderungen und die Auflösung
des Vereines gehören. (3)
Den Termin für die jährliche Kassenprüfung setzt der Kassier im Einvernehmen
mit den Kassenprüfern fest. §
16 Niederschriften (1)
Von Sitzungen der Organe haben der Schriftführer bzw. die Kassenprüfer eine
Niederschrift aufzunehmen. (2)
Die Niederschrift einer Vorstandssitzung oder Mitgliederversammlung muß in der
folgenden Sitzung des Organes verlesen und beschlossen werden. §
17 Leitung von Sitzungen und Versammlung Vorstandssitzungen
und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. §
18 Beschlußfähigkeit von Organen (1)
Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Mitglieder, die einer
satzungsgemäßen Einladung gefolgt sind, beschlußfähig. (2)
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
einer satzungsgemäßen Einladung gefolgt ist. (3)
Die Kassenprüfung kann nur in Anwesenheit beider Kassenprüfer erfolgen. §
19 Abstimmungen (1)
Beschlüsse können nur mit der Mehrheit der in einer Versammlung oder Sitzung
anwesenden Stimmberechtigten gefaßt werden. Ausnahmen hiervor bestimmt die
Satzung. Stimmengleichheit führt zur Ablehnung eines Antrages. (2)
Stimmberechtigte, die sich ihrer Stimme enthalten, gelten als abwesend. Ihre
Voten sind nicht mitzuzählen. (3)
Wird in einer Versammlung oder Sitzung über öffentliche Angelegenheiten
entschieden, die allein eine frühere Gemeinde im Bereich der Gemeinde Ried
betreffen, haben die Stimmberechtigten aus dieser früheren Gemeinde ein
Vetorecht. Zur Wahrnehmung des Vetorechtes bedarf es eines Mehrheitsbeschlusses
der Stimmberechtigten aus dieser früheren Gemeinde. §
20 Satzungsänderungen (1)
Satzungsänderungen können nur mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. (2)
In der Einladung zur Mitgliederversammlung muß die zu ändernde Stelle der
Satzung und deren Neufassung aufgeführt sein. §
21 Wahlen (1)
In ein Amt gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der in einer
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erhält. (2)
Die Wahl für Ämter im Verein erfolgt auf zwei Jahre. Tritt ein Amtsinhaber vor
Ablauf dieser Zeit zurück, wird für die Dauer der restlichen Amtszeit ein
Nachfolger gewählt. (3)
Stehen für ein Amt mehr als zwei Bewerber zur Wahl und erreicht keiner von
ihnen die Mehrheit der Stimmen, kommt es zu einem zweiten Wahlgang zwischen den
beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die beiden höchsten Stimmenzahlen
erreicht haben. (4)
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. (5)
Alle Vorstandsmitglieder, die nicht zugleich als Mitglied des Gemeinderates tätig
sind, müssen in einzelnen Abstimmungen schriftlich-geheim gewählt werden. (6)
Die Abwicklung von Wahlen wird einem dreiköpfigen Wahlausschuß übertragen.
Dieser wird per Akklamation bestimmt. Die Mitglieder des Wahlausschusses
bestimmen unter sich den Vorsitzenden des Wahlausschusses. Der Vorsitzende des
Wahlausschusses darf sich nicht um ein Amt bewerben, das in der Wahl besetzt
werden soll. (7)
Jeder zur Wahl Vorgeschlagene ist vor der Wahl zu fragen, ob er die Wahl
annehmen würde. §
22 Mißtrauensantrag (1)
Gegen den Vorstand oder einzelne gewählte Mitglieder des Vorstandes kann von
einem Drittel der Mitglieder ein Mißtrauensantrag gestellt werden. (2)
Über den Mißtrauensantrag muß innerhalb von vier Wochen in einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Mißtrauensantrag ist
stattgegeben, wenn ihn mindestens die Hälfte der Mitglieder befürworten. (3)
Spätestens vier Wochen nach dem Mißtrauensbeschluß der Mitgliederversammlung
muß eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstandes oder einzelner gewählter
Mitglieder des Vorstandes einberufen werden. §
23 Mitgliederversammlung nach einem Mitgliederbegehren (1)
Eine Mitgliederversammlung muß innerhalb von vier Wochen einberufen werden,
wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. (2)
Der Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung muß eine Tagesordnung für
die Mitgliederversammlung beinhalten, die der Vorstand nicht verändern darf,
sofern sie der Satzung entspricht. §
24 Kandidaten für öffentliche Ämter auf Gemeinde- und Kreisebene (1)
Die Kandidaten zur Bürgermeister-, Gemeinderats- und Kreistagswahl dürfen keiner Partei
oder Wählergemeinschaft mit einer örtlichen Organisation in der Gemeinde Ried
angehören. (2)
Von jedem für eine Kandidatur Vorgeschlagenen kann verlangt werden: n
ein
schriftlicher Lebenslauf; n
eine
schriftliche Erklärung, daß er die Grundsätze des Vereines vertritt; n
eine
schriftliche Erklärung, daß er nicht ehrenrührig vorbestraft ist. §
25 Auflösung des Vereines (1)
Die Auflösung des Vereines durch die Mitgliederversammlung muß mit mindestens
drei Viertel der Stimmen beschlossen werden. (2)
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das
Vermögen des Vereines an den Kindergarten der Gemeinde Ried. §
26 Inkrafttreten (1)
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 20. Mai 1996 in Baindlkirch
beschlossen. (2)
Sie tritt am Tage nach der Beschlußfassung in Kraft.
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Stand: 22. Juni 2002 |